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ausgabe 4 · spätsommer 2022 aktuelles 13
Wahlkarten können zu den Amtsstunden an Covid Impfung
die Gemeinde (persönlich oder durch Boten)
überbracht werden. Dabei muss die Wahlkarte Auffrischungsimpfung (4.Stich)
spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag,
das ist der 23. September 2022, bei der Ge- In der aktuellen Stellungnahme des Nationalen Impfgremiums
meinde einlangen. Eine persönliche Übergabe vom 1. Juli 2022 wird für Risikogruppen mit eingeschränkter In-
oder durch Boten ist an diesem Tag jedoch nur fektabwehr und für alle älteren Menschen ab dem 65. Lebensjahr
bis 14.00 Uhr möglich. Somit kann man schon die Durchführung einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung)
vor dem allgemeinen Wahltag seine Stimme gegen das Covid-Virus (4. Stich) empfohlen. Für jüngere Menschen
im Heimatgemeindeamt abgeben! ohne Hinweis auf eine Einschränkung der Infektabwehr wird
vom Expertenteam des Nationalen Impfgremiums neben der aus
Übermittlung an die 3. Impfungen bestehenden Grundimmunisierung derzeit (noch)
Wahlbehörde am Wahltag kein 4. Stich empfohlen. Für die Auffrischungsimpfung sprechen
Wahlkarten können zudem während der Studien, die eine Abnahme des Impfschutzes - insbesondere bei
Wahlzeit am 25. September der Wahlbehörde, älteren Menschen - nach einem Intervall von einigen Monaten
in deren Wählerverzeichnis der Wähler einge- aufzeigen konnten. Der 4. Stich ist dementsprechend nach einem
tragen ist, (persönlich oder durch Boten) über- Intervall von 4 bis 6 Monaten oder länger nach der Grundimmu-
bracht werden. nisierung sinnvoll. Durch die Auffrischungsimpfung lässt sich der
nachlassende Impfschutz effektiv verstärken. Das ist insbesondere
bei der aktuellen hochansteckenden Omikron-Variante wichtig.
Ausübung des Wahlrechtes
vor Sonderwahlbehörden Rezent publizierte Studien zur 4. Impfung bei älteren Menschen
Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krank- bestätigen ein gutes Ansprechen des humoralen und zellulären
heits- oder ähnlichen Gründen oder aufgrund Immunsystems, sowie die Sicherheit der Auffrischungsimpfung.
behördlicher Einschränkungen ihrer Bewe-
gungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung In den Ausführungen des Nationalen Impfgremiums wird auch
einer Epidemie oder Pandemie am Wahl- festgehalten, dass Personen, für die die Impfung empfohlen wird,
tag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht vor der nicht auf zukünftige, „neue“ Varianten-Impfstoffe warten sollten.
Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie Die verfügbaren Impfstoffe sind weiterhin hoch effektiv in der
eingetragen sind, auszuüben, können beantra- Vermeidung von schweren Krankheitsverläufen, Komplikationen
gen, ihr Wahlrecht vor einer Sonderwahlbe- und der Notwendigkeit einer Behandlung im Krankenhaus. So-
hörde auszuüben. In diesem Fall kommt die genannte Variantenimpfstoffe sind derzeit erst zur Begutachtung
Wahlbehörde zum Wähler („fliegende Wahl- durch die Europäische Arzneimittelbehörde eingereicht. Gegen-
behörde“). Dazu muss sich der Wahlberechtig- stand laufender Analysen und Untersuchungen ist es, ob in Zu-
te am Wahltag in jener Gemeinde aufhalten, kunft weitere Impfdosen mit den aktuell verfügbaren Impfstoffen
in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder speziellen Varianten-Impfstoffen notwendig sein werden.
und darf keine Wahlkarte beantragt haben.
Der Antrag auf Ausübung der Wahl vor einer
Sonderwahlbehörde kann von jeder Person
gestellt werden, die zur Landtagswahl wahl-
berechtigt ist und in das Wählerverzeichnis
der betreffenden Gemeinde eingetragen ist.
Dieser Antrag kann mündlich oder schriftlich
bis spätestens Freitag, 23. September um 14:00
Uhr gestellt werden.
Wählen am Wahltag
Der Großteil der Wähler wählt nach wie vor
klassisch am „Wahlsonntag“ in seiner Heimat-
gemeinde. Bitte beachten Sie dabei die Öff-
nungszeiten und in welchem Sprengel/Wahl-
lokal Sie wählen. Vergessen Sie dabei auch
ihren Ausweis nicht.